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There were any reasons for interrogation: No evidence !

https://www.youtube.com/watch?v=HHSXeTW-o_U
on 17.06.2011 Mister President Gauck is talking about TORTURE and VIOLENCE in the GDR in front of STAZI-Building in Leipzig !!!Till today there is NO ONE VICTIM OF TORTURE and NO ONE TORTURER has´nt been punnished in Germany all 24 Years after !!! THIS IS THE TRUTH OF TWO OF US !
He is wearing responsibility for hidden evidences of torture and violence in HIS AGENCY named Gauck Behörde. He has been playng the role of GOD highest Judge!!!

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President of Germany Mister Joachim Gauck – former Boss of Gauck Agency of evidences of STASI – Securitypolice of GDR is running away after he saw me standing there with the MY TRANSPARENT with THE TRUTH about Torture and CRIMES in GDR Prisons in earli 80.tees.
No shake hands! He have seen me standing there with my Transparent and after 20 seconds only he run away ! SHAME on You FOR EVER!, the 11.th President of Germany !!!

Am 18.3.2012 - von der Reservebank zu, 11. Bundespräsidenten. "Ich stehe hier und kann nicht anders !"
Am 18.3.2012 – von der Reservebank zu, 11. Bundespräsidenten.
„Ich stehe hier und kann nicht anders !“

Hier kann jeder sehen was mir der Joachim Gauck angetan hatte 1994 – er schützte den Scherhgen vor Nachschlag von mindestens 3 Jahren und folgte damit der STASI! Gauck´s Verbrechen wurde angezeigt und nicht geahndet.

https://adamlauks.de/wp-content/uploads/adams_pdf/MfS_HA_VII_8_Nr_577_85_Gauck.pdf

Here is an evidence for Torture in the Prison  Berlin-Rummelsburg – in the separtment Berlin – Köpenick where wimins had been tortured by one well knowen officer as psychopat. In this document  prison – doctor  Erhard Jürgen Zels > IMS „Nagel“ is reporting to his connections officer by STASI(MfS) about instalated  construction-bed for torture of prisoner. The prisoner havent been tortuted  to give any information. They have been tortured to bee broken and psychological destroyed! Mister Erhard Zels is reporting on 10.6.1985 first time !? Why he have forgotten that he  get down on his knee to give me medical treetment in the cell Nr 068 in Berlin Rummelsburg, where I have been tortured 20 nights and days!??

Whatever, Mister Präsident of Germany, former boss of Gauck Agency with STASI-files and Documents and evidences has been informed about torture evidences 1991 when somebody had been cleening the files of IMS“Nagel“ and found  this evidences. He never forword it to the low and to the press!  Because  of hiding of evidences for torture since 1990 he´s guilty for god ! Because it  happend in the past – he couldnt bee punnished for this 2013 when I gave the information to the Court in Berlin.

IMS "Georg Husfeldt" : Lauks hatte eine mehrseitige Hetzschrift verfasst...
From 10501 documents over my person and the Case „Merkur“ Mister President and his Gauck Agencu offered to Justice and Government only this Document as evidence that I have been attaced verbaly the kommfashist system of GDR 18.5.1984. He have hiden evidences of Torture and Injusticeog STASI-Court in Berlin.

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Seit dem 1.12.1982 Sorgte ER für meine "lückenlose medizinische Betreuung nach gegebenen Befehlen und Weisungen des MfS" und der Lautete Liquidierung!
Seit dem 1.12.1982 Sorgte ER für meine „lückenlose medizinische Betreuung nach gegebenen Befehlen und Weisungen des MfS“ und der Lautete Liquidierung!
Die Aufgaben eines IMS Arztes der sich verpflichtet für STASI zu arbeiten: Punkt 1 und Punkt 2: medizinische betreuung nach Weisungen und Befehlen( des MfS der HA VII/5 zu vollstrecken)
Die Aufgaben eines IMS Arztes der sich verpflichtet für STASI zu arbeiten: Punkt 1 und Punkt 2: medizinische betreuung nach Weisungen und Befehlen( des MfS der HA VII/5 zu vollstrecken)

 

 

Am 28.2.1982 wurde ich in diesem Haus 8 - MED-Punkz des Zuchthausews Berlin Rummelsburg das erste Mal aufgepfählt: Bei der Gewaltrecktoskopie auf Befehl des MfS hat mir der Anstaltsarzt IMS "Nagel" - MR OSL Erhard Jürgen Zels zwei Blutgefäße durchtrennt, und mich bis zur Gewaltnotoperation in Berlin Buch am 27.7.1983 innerlich bluten lassen. Beim Verschließen der Venen wurde auf Befehl des MfS zusätzlich eine nichtindizierte Sphinktereinkerbung durchgeführt - mich für den Rest meines Lebens verkrüppelt.
Am 28.2.1982 wurde ich in diesem Haus 8 – MED-Punkt des Zuchthauses Berlin Rummelsburg das erste Mal aufgepfählt: Bei der Gewaltrecktoskopie auf Befehl des MfS hat mir der Anstaltsarzt IMS „Nagel“ – MR OSL Erhard Jürgen Zels zwei Blutgefäße durchtrennt, und mich bis zur Gewaltnotoperation in Berlin Buch am 27.7.1983 innerlich bluten lassen. Beim Verschließen der Venen wurde auf sein Befehl des MfS zusätzlich eine nichtindizierte Sphinktereinkerbung durchgeführt – mich für den Rest meines Lebens verkrüppelt.
Vorveröffentlichung aus dem Forschungsprojekt: Einfluss des MfS auf die Ärzte der DDR IMS "Nagel berichtet das erste Mal über "Folterbank2 an seinen Führungsoffizier des MfS - WARUM erst am 10.6.1985 Oberstleutnant Dr. Erhard Jürgen Zels !???
Vorveröffentlichung aus dem Forschungsprojekt: Einfluss des MfS auf die Ärzte der DDR IMS „Nagel berichtet das erste Mal über „Folterbank2 an seinen Führungsoffizier des MfS – WARUM erst am 10.6.1985 Oberstleutnant Dr. Erhard Jürgen Zels !???

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http://www.change.org/petitions/deutscher-bundestag-rechtsausschuss-implementierung-oder-aufnahme-des-folter-im-amt-und-anstiftung-zur-folter-im-amt-in-das-nationale-strafgesetzbuch-von-deutschland?share_id=BASFsSAXLl&utm_campaign=share_button_action_box&utm_medium=facebook&utm_source=share_petition
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Place of my Torture : Berlin Rummelsburg  House Nr.6 -in the cell Nr 068

Im A ( Anton) Kellertrakt - rechts gegenüber von Duschräumen stand die Zelle 068 mit der in Betonboden eingelassenen und vom ChA, OMR Oberstleutnant Dr.Erhard Jürgen Zels beschriebene Folterbank.
Im A ( Anton) Kellertrakt – rechts gegenüber von Duschräumen stand die Zelle 068 mit der in Betonboden eingelassenen und vom ChA, OMR Oberstleutnant Dr.Erhard Jürgen Zels beschriebene Folterbank.

Evidence of torture - Beweis für Folter

Signature  over Lutenet Wilk  is: Oberstleutnant Neidhardt

 

 

Waiting for the 11.th Germanys President !

Wer mir den Stift in die Hand drückte und dieses schreiben ließ...
Sicherheitsmäßig wähte bei der Wahl um den Reichstag ein anderer Wind-. DIESE Absperrungen des Mahnmals hatte es bei keinem BP vorher gegeben!!!?

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During I have been laying fixed on  hands and foots over twentx nights and days – four  policmens  bitt me and hit me, everyone of them tried to showe his best !!! … At 55 days and nights I stopped to count …

Ich leistete niemals aktiven physischen Widerstand..
Beweis für Gewaltanwendung bei Folter
Als ich das erste Mal in den Duschraum geführt wurde gruselte es mich für einen Augenblick. Wird beim Hahn aufdrehen Wasser oder Gas kommen !? Vom Aussehen her, wäre denkbar. Zuchthaus Waldheim war in der DDR als Endstation bekannt und damit war nicht die Spezielle Strafvollzugsabteilung gemeint.
Als ich das erste Mal in den Duschraum geführt wurde gruselte es mich für einen Augenblick. Wird beim Hahn aufdrehen Wasser oder Gas kommen !? Vom Aussehen her, wäre denkbar. Zuchthaus Waldheim war in der DDR als Endstation bekannt und damit war die Spezielle Strafvollzugsabteilung gemeint.
Gefangene Personalakte oder E-Akte (Erzieherakte) von Adam Lauks umfasst 1080 Seiten in 5 Bändern
Sollte dieses Verwirklichungsersuchen Gerichtbeschluss über die sofortige Ausweisung sein ? – Bis jetzt hat sich keiner gewagt dies zu deuten. Im Falle JA unverzüglich – würde es heißen dass die STASI mich von Juni 1983 bis 29.10.1985 ohne Gerichtliche Entscheidung zurückgehalten hatte !?? – seit dem 11.10.2012  steht fest: Generalstaatsanwaltschaft Berlin – Frau R. hat bestätigt dass ich laut obigem Verwirklichungsersuchen unverzüglich hätte ausgewiesen werden müssen ! Das tief im Osten Deutschlands verwurzelte Böse -MfS- STASI – Hauptverwaltung Auslandsaufklärung von Wolff und Großmann traten das Gesetz mit füßen nach eigenem Bedarf

There is the the document of the Court.. toi be sent home to  7.6.1983 Yugosdlawia.  The GDR-Intelligence didnt care about it ! At that time I was bleeding since 28.2.1983 and they started  with torture and violence, they cut mee deep inside…

Till today  NO CHARGE for Torturers, NO official Status  as TORTURED PERSON for me – Since 25.6.2012  I am on highest Court of Germany, waiting for last answer ! My Lowyer has been coached by STASI-Lowyer and he made  wrong complains to the court  – NEGATIV!

Evidence of torture  You shall finde  here www.adamlauks.de  by scrolling. http://adamlauks.files.wordpress.com/2011/04/abgeordneteshaus-von-berlin-6-4-2011-001.jpg

Since 8.6.1983  definitely there was a political reason, why the Civil Intelligens Agency of GDR = MfS caled STASI didnt  set me free and sent me in my Country. – They started with torture and violence, prolonged already in september 1982 started wrong medical treatment, have done everything to brake me to bring me to suicid.  In July 1983 i have decleared  the WAR to STASI and … I havent given up ! NEVER.There is advice abowe thet they held me 2,5 Years  in their dirty communist hends !!! Why !?? To demonstrate power against my Country, on the way to destroy my land – to save their spions who they have engaged in the Yugoslaw embacy. Iff they had have let me go on 8.6.83 some of those spions had have to go in prison in YUgoslawie because of spionage… THERE IS NO OTHER REASON… I am the Victim of Torture in cold war behind  the bayern store ! They have change my life, they took m daughters… demmaged my life completly, made me sick for ever, they destroy my soul.

“Wer der Folter erlag(der Folter unterzogen wurde) kann nicht mehr heimisch werden in der Welt.” – frei nach Jean Amery

Die Handschrift der STAZISchergen am Unterkiefer - am 27.9.85 waren es 15 Kilo weniger
Als Zeitzeuge in der Gedenkstätte Hohenschönhausen erfasst

“ After torture you can not be citizen of this World again !“

Die schmiedeiserne Gitter im OG waren 1996 weg als ich nach ihm suchte
Eine ganze Klinik stand der STASII zur Besonderen Verwendung !?
Über nacht wurden psychisch gesunde Patienten in das Haus 213 verlegt in die Forensik..
auf den gefesselten schlugen Sie und traten sie ein- sie bebten vor Dreschsucht
…sie ersuchten ein den anderen dabei zu übertreffen… es war nicht fair,ich lag in Hand und Fussfesseln.. es waren wo Tage und Nächte…Drei Wochen klang pisste ich und schiss unter mich 20 Tage lang, ohne abgeschnallt zu werden…
3 Tage und Drei Nächte nach ärztlicher Genehmigung laut StGB DDR/BRDsind erlaubt
Über eine Fesselung an Händen und Füssen die über drei Tage und drei Nächte hinausgeht entscheidet in unsertem Rechtsstaat: Staatsanwalt,Richter oder der Parlamentarischer Ausschuss. Und in der DDR – MfS !!!

On the 30.8.2012 I have been knocking on heavens dor for moments… and somebody have sent me  down to the human being to tell You the story of Adam Lauks..

The 1.st Chirurgical  Klinikum in Berlin – Buch  have been stand by for especially medical treatments of  resistand Person for communist ideology.  They have operated me under the violence – withouth my alowedness…

they made  the cut on Order of the doctor Oberstleutnant Zels who was an officer  IME NAGEL  under the command of STASI  GDR – State Security police… I will never forget…

Under the Command of highest officers  of Security police of GDR – STASI  I was  three times realy hurt  because of wrong treatment after the 1.wt  Cut in Prisonshospital 16.9.1982; secont  attac was in Jail-ambulance  on 28.2.1983 when I was cut  by violence true Dr. Zels who  let me bleeding  under the control of security police officer sitting in in my cell, and finaly  life saving operation and  notindicated cut in Civil Hospital  Berlin Buch Hosuw 115 where  Chirurgi was  under the Command of Doctors-Officers of the STASI- GDR Intelligence Agency. Somebody hav taken already revange for me to, there is no hate in me.. I just want  to knowe WHAT  means the word JUSTICE and Integrity of Human Rioghst in Germany after Re4aunion.

I am the whitness off memorialcenter  Berlin Hohenschönhausen. On the picture  my weight was 60 Kilo… on the 27.9.1985 my weight was 49,8 Kg  because of Hungerstrike  lasted 20.12.1984 – 30.9.1985.

On 29.10.1985 they put me on the train and sent me unortodox  towards SFR Yugoslavia  crossing the Chekoslovakia and Hungary…to possible be killed as whitness. My Ex-Wife has been waiting for Adam Lauks … dead !

I have evidence also of this.

As victim of torture and violence they sent me back to SFR Yugoslawia… much later I become citizen of Germany and  was fighting 22 Years for Justice for me and my torturer. Since 10.11.2011 I am waiting for

answer or decission of highest Court in Berlin iff the torturer shall be punnished by the low or shall Germany hurt the International Low and the signed Convention against the torture and violence.

The security police of GDR ignored all human rights an their own low, and fixed me on Adam´s bed vor hree weeks, and let the torture come  over me, Toilettorture =  I had have to piss and sheet under my self…..

potensmedelapotek.com

While i was laying in chains they bit me and treet me  and didnt stop…. I went to the state lowyer on 30.4.1992 first time, without evidence in my hands. We found the evidence in the archive of Jail hospital where they have bin hidden 21 Years ago by Dr. Frischmann, because sch knowen verry well that  the torture is crime agains the human rights… Sorry for my english.

In German You will find the manuscript under www.adamlauks.de and in my blog: www.adamlauks.wordpress.com

Since ten Years I try to go my way independent  and  lead the Tourists in the  Paradise on Earth – Croatia true my WEB-Site www.adriaapartments.eu

In the Year 1987   MLADINA  Newspaper printed the interview  about what hapen in the prison of the GDR. German NEWSPAPER  DER SPIEGEL

interviewed me in the  April 1986 in Germany but   brought only  lies, as the BILD in 2009.

On the 15.06.12012  after 30 Years   I have made my complains to the highest Court of Germany because Germany hurt my human right when I was  fighting for Justice  for my torturer in Prison  1982-1985 and  against the medicin torture in Prison started on the 16.9.1982.

I suppose  the Highest Court will deni my complains and I must go to Strasbour Court For Human Rights.

I will knowe, iff somebody in this world can comnfirm my status  as victim of torture and medical torture  and violence in GDR prison.. !??

I went at least to the Court in Berlin and ask for Confirmation by zthe Court that the  TORTURE  had been practiced in the Perison of Berlin Rummelsburg and Berlin-Köpenick.

In Germany´s low the § TORTURE  had never been implemented in the StGB, and TORTURE can not bee punnished as TORTURE. Germany signed the international Low in the Year 2002 but excepted the § TORTURE !??  WHY??? That  Germany´s Torturer cann bee punnished by lower charges in the future!?

I am waiting for the decission of the Court in Berlin…mabye I get once the status of TORTURED PERSON by STASI and Germany´s History of GDR a new historical fact- truth: In GDR Prosons prisoner have been tortured  –  as highest level of treatment named ZERSETZUNG  – Read about it in 1/76 Rules of STASI-Minister  unpunnished double-Killer Erich Milke.

VG 1 K 138.15 < VG 9 K 3.15 : FOLTER in der DDR ( Deutschland !?): Adam Lauks gegen Bundesrepublik Deutschland : VG 9 K 3.15 Berlin : Per Feststellungsklage zur geschichtlichen Kategorie FOLTER ; Max-Planck-Institut schweigt sich über DIE FOLTER aus ?!? – FOLTER in der DDR – Wahrheit über Endstadium der Operativen Zersetzungsvorgänge der STASI und ihrer EXKUTIVE

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FOLTER for dem EGMR

Gericht

AUSL EGMR

Entscheidungsdatum

28.01.2014

Geschäftszahl

Bsw35810/09

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache O’Keeffe gg. Irland, Urteil vom 28.1.2014, Bsw. 35810/09.

Spruch

Art. 3, 13 EMRK – Staatliche Verantwortlichkeit für sexuellen Missbrauch einer Volksschülerin im Jahr 1973.

Zurückweisung der Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs und Nichteinhaltung der sechsmonatigen Frist (11:6 Stimmen).

Zurückweisung der Einrede der Regierung wegen fehlender Opfereigenschaft der Bf. (12:5 Stimmen).

Verbindung der Einrede der Regierung wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde mit der Entscheidung in der Sache (14:3 Stimmen).

Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem materiellen Aspekt hinsichtlich des Versäumnisses des Staates, seine Verpflichtung zu erfüllen, die Bf. zu schützen, und Zurückweisung der Einrede der Regierung wegen offensichtlicher Unbegründetheit (11:6 Stimmen).

Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK in seinem materiellen Aspekt aufgrund des Fehlens eines Rechtsbehelfs hinsichtlich des Versäumnisses des Staates, seine Verpflichtung zu erfüllen, die Bf. zu schützen, und Zurückweisung der Einrede der Regierung wegen offensichtlicher Unbegründetheit (11:6 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).

Keine Notwendigkeit, die Beschwerden unter Art. 8 EMRK oder unter Art. 2 1. Prot. EMRK alleine oder iVm. Art. 14 EMRK gesondert zu untersuchen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 30.000,– für materiellen und immateriellen Schaden, € 85.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. wurde 1964 geboren und lebt in Cork. Sie besuchte ab 1968 die Dunderrow National School (Volksschule). Die Schule stand im Besitz des katholischen Bischofs der Diözese von Cork und Ross, der vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft als Schulpatron anerkannt war. Der Schulleiter, der im Namen des Bischofs handelte, war der örtliche Gemeindepfarrer S., der jedoch vom örtlichen Priester Ó. als de facto-Schulleiter vertreten wurde. Die Volksschule hatte zwei Lehrer, einer von ihnen war L. H. Dunderrow war eine von vier National Schools in der Pfarrgemeinde der Bf.

1971 beschwerte sich ein Elternteil eines Kindes bei der Schulleitung, dass L. H. ihr Kind sexuell missbraucht hätte. Von dieser Beschwerde wurde weder die Polizei noch das Ministerium oder irgendeine andere staatliche Behörde informiert. Auch der Schulleiter wurde nicht aktiv.

Zwischen Januar bis Mitte 1973 wurde die Bf. während Musikstunden Opfer von ungefähr 20 sexuellen Übergriffen durch L. H. Die Bf. und ihre Eltern waren sich zu dieser Zeit der 1971 gegen L. H. erhobenen Vorwürfe nicht bewusst.

Im September erhoben andere Eltern ähnliche Vorwürfe gegen L. H., der daraufhin kündigte. Diese Beschuldigungen wurden ebenfalls nicht an die Polizei, das Ministerium oder eine andere staatliche Behörde weitergeleitet. Wenig später nahm L. H. eine Stelle in einer anderen National School an, wo er bis zu seiner Pension 1995 unterrichtete. Gegenüber dem Schulinspektor, der die Dunderrow National School zwischen 1969 und 1973 sechs Mal besuchte, wurde keine Beschwerde über L. H. erhoben.

Die Bf. verdrängte den sexuellen Missbrauch. Obwohl sie bedeutende psychische Probleme hatte, brachte sie diese nicht mit dem Missbrauch in Verbindung. 1996 wurde sie von der Polizei kontaktiert, die eine 1995 von einer ehemaligen Schülerin der Dunderrow National School gegen L. H. eingebrachte Beschwerde untersuchte. Sie machte im Januar 1997 eine Aussage und wurde an eine psychologische Betreuung verwiesen. Nachdem auch andere Schüler ausgesagt hatten, wurde L. H. wegen insgesamt 386 Fällen von sexuellem Missbrauch an 21 ehemaligen Schülerinnen, begangen über einen Zeitraum von zehn Jahren, angeklagt. 1998 bekannte er sich schuldig und wurde zu Haft verurteilt.

Erst um Juni 1998 herum realisierte die Bf. den Zusammenhang zwischen ihren psychischen Problemen und dem Missbrauch durch L. H. und erkannte das Ausmaß dieser Probleme. Im Oktober 1998 beantragte sie Entschädigung beim Criminal Injuries Compensation Tribunal (»CICT«), einem für Entschädigungen wegen aus Straftaten entstandener Verletzungen zuständigen Gericht, und erhielt fast € 54.000,– , davon € 27.000,– für immateriellen Schaden.

Am 29.9.1998 brachte die Bf. vor dem High Court eine Zivilklage gegen L. H., den Minister, Irland und den Generalstaatsanwalt ein und verlangte Schadenersatz für körperliche Verletzungen infolge der Übergriffe durch L. H. Am 8.11.1999 erging ein Versäumungsurteil gegen L. H., der sich nicht zur Klage geäußert hatte. Am 24.10.2006 verurteilte der High Court L. H. zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von € 305.104,– in monatlichen Raten von € 400,– , so dass die Bf. bis dato etwa € 31.000,– erhalten hat. In Bezug auf eine Verantwortlichkeit des Staates befand der High Court, dass dieser angesichts der Beziehung zwischen ihm und der konfessionellen Führung von National Schools nicht für die von L. H. vorgenommenen sexuellen Übergriffe haften würde.

Im Mai 2006 ging die Bf. gegen die Entscheidung zur Verantwortlichkeit des Staates in Berufung. Der Supreme Court wies die Berufung am 19.12.2008 ab.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) alleine und iVm. Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), da der Staat es verabsäumt hätte, sie gegen sexuellen Missbrauch durch einen Lehrer der National School zu schützen, und sie diesbezüglich kein wirksames Rechtsmittel gegen den Staat besessen hätte. Sie beschwert sich in diesem Zusammenhang auch über eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art. 2 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung), jeweils alleine und iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

Zu den Einreden der Regierung

Die Regierung bringt vor, dass der GH die von der Kammer am 26.6.2012 getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde überdenken solle, da die Bf. es verabsäumt hätte, den nationalen Instanzenzug zu erschöpfen und sie zudem nicht mehr als Opfer einer Konventionsverletzung anzusehen, ihre Beschwerde verfristet und letztlich auch offensichtlich unbegründet sei.

Im Hinblick auf die Erschöpfung des Instanzenzugs verwies die Kammer auf den Grundsatz, dass dann, wenn es mehrere nationale Rechtsbehelfe gibt, die dem Einzelnen zur Verfügung stehen, dieser berechtigt ist, eines davon zu wählen, das seine grundlegende Beschwerde abdeckt. Wurde daher ein solches Rechtsmittel ergriffen, muss kein anderes Rechtsmittel, das im Wesentlichen dasselbe Ziel verfolgt, ergriffen werden.

Die Kammer bemerkte dazu, dass die hauptsächliche Rüge der Bf. die Verantwortlichkeit des Staates für die sexuellen Übergriffe durch L. H. betraf, sowie die Verfügbarkeit eines zivilrechtlichen Rechtsbehelfs gegen den Staat in diesem Zusammenhang. Sie erachtete es daher als eine angemessene Wahl der Bf., eine Klage einzubringen, mit der sie behauptete, der Staat hafte im Fall von L. H. für fremdes Verschulden. Die Große Kammer kann die Feststellungen der Kammer nur bestätigen. Sie hat zudem weiter unten im Kontext von Art. 13 EMRK untersucht, ob die von der Bf. nicht erschöpften Rechtsbehelfe dennoch als wirksam angesehen werden konnten.

Es ergibt sich daraus auch, dass die Bf. berechtigt war, die vorliegende Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung im gewählten Verfahren durch das Urteil des Supreme Court zur Fremdverschuldenshaftung am 19.12.2008 einzubringen.

Hinsichtlich des Opferstatus der Bf. war die Kammer der Ansicht, dass diese Einrede mit der Entscheidung in der Sache unter Art. 13 EMRK zu verbinden war. Die Große Kammer befindet, dass sie diese Frage als Einrede untersuchen muss. Auch unter der Annahme, dass eine Zuerkennung von Schadenersatz an die Bf. deren Opfereigenschaft – wie von der Regierung unter Berufung auf unter anderem den Fall Caraher/GB behauptet – beseitigen könnte, befindet die Große Kammer jedoch, dass sie sich nach wie vor als Opfer einer Verletzung der Konvention sehen kann, was ihre Beschwerde über das Versäumnis des Staates anbelangt, sie zu schützen oder ihr diesbezüglich ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Bf. gegenüber erfolgte jedenfalls weder eine entsprechende Anerkennung der Konventionsverletzung noch erhielt sie eine angemessene Entschädigung.

Weder die Verurteilung von L. H. noch seine Verpflichtung zu Schadenersatz betrafen die Staatshaftung. Der durch das »CICT« zuerkannte Schadenersatz, auf den sich die Regierung stützte, stammte in der Tat aus staatlichen Mitteln und stellte eine Entschädigung durch den Staat für den von der Bf. durch einen Dritten gewaltsam erlittenen Schaden dar. Diese erfolgte jedoch ex gratia und betraf in keiner Weise eine Haftung des Staates und umso weniger die Anerkennung einer solchen. Im Einklang mit diesem Umstand ist der Staat nie Partei von »CICT«-Verfahren.

Zum Zweiten hat der High Court der Bf. zwar mehr als € 300.000,– zuerkannt, doch konnte sie von L. H. nur etwa 10% davon erlangen. Angesichts des Alters von L. H., der Höhe der festgelegten monatlichen Zahlungen und des Umstands, dass das Hauptvermögen von L. H. ein Einfamilienhaus ist, bleiben die Aussichten, den Rest dieses Betrags zu erhalten, sehr gering. Während der »CICT«-Schadenersatz zwar einen Teilbetrag von € 27.000,– für immateriellen Schaden beinhaltete, war dieser jedoch ganz wesentlich niedriger als der vom High Court festgesetzte Schadenersatz von € 200.000,–. Da es wenig Beweise dafür gibt, dass der vom »CICT« zuerkannte immaterielle Schadenersatz nach den Standards des »CICT« ungewöhnlich war, wurde nicht gezeigt, dass eine Anfechtung Erfolg haben könnte.

Aus diesen Gründen befindet die Große Kammer, dass die Bf. immer noch behaupten kann, Opfer eines Versäumnisses von Seiten des Staates zu sein, sie – anders, als von Art. 3 und Art. 13 EMRK gefordert – vor Misshandlung zu schützen und ihr diesbezüglich ein innerstaatliches Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen.

Die Große Kammer weist die Einreden der Regierung folglich zurück – außer jene, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet sei, da diese Einrede mit der Entscheidung in der Sache verbunden werden muss (11:6 Stimmen hinsichtlich der Einreden wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs und Verfristung; gemeinsames, teilweise abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Zupancic, Gyulumyan, Kalaydjieva, de Gaetano und Wojtyczek; abweichendes Sondervotum des Richters Charleton; 12:5 Stimmen hinsichtlich der Einrede wegen fehlender Opfereigenschaft der Bf.; gemeinsames, teilweise abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Zupancic, Gyulumyan, Kalaydjieva, de Gaetano und Wojtyczek; 14:3 Stimmen hinsichtlich der Verbindung der Einrede wegen offensichtlicher Unbegründetheit mit der Entscheidung in der Sache).

Zur behaupteten Verletzung des materiellrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK

Die Gegebenheiten des vorliegenden Falls ereigneten sich 1973. Der GH muss jede damit in Zusammenhang stehende Staatshaftung aus Sicht der Fakten und Standards von damals beurteilen und ohne dabei das Bewusstsein der heutigen Gesellschaft betreffend die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen in der Erziehung zu berücksichtigen – dieses Wissen ist das Ergebnis kürzlicher öffentlicher Kontroversen zum Thema, zu denen es auch in Irland kam.

Die anwendbaren positiven Verpflichtungen

Insgesamt besteht angesichts der grundlegenden Natur der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte und der besonderen Verwundbarkeit von Kindern eine immanente Verpflichtung der Regierung, deren Schutz vor Misshandlung sicherzustellen, indem sie notwendige spezielle Maßnahmen trifft und Schutzvorrichtungen vorsieht – insbesondere im Kontext des Grundschulwesens. Diese Verpflichtung galt auch zum Zeitpunkt der für den Fall bedeutsamen Ereignisse, also 1973. Die Reihe von internationalen Instrumenten, die vor dieser Zeit angenommen worden waren, unterstrichen die Notwendigkeit für Staaten, spezielle Maßnahmen für den Schutz von Kindern zu setzen. Der GH verweist insbesondere auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die beide 1966 zur Unterzeichnung aufgelegt wurden und die Irland 1973 auch unterzeichnete, wenngleich es beide erst 1989 ratifizierte.

Im Hinblick auf den Inhalt positiver Schutzpflichten erinnert der GH daran, dass wirksame Maßnahmen zur Abschreckung gegen schwerwiegende Taten wie die im vorliegenden Fall in Frage stehenden nur bei Vorhandensein wirksamer strafrechtlicher Bestimmungen möglich sind, die zudem durch den Vollzugsmechanismus unterstützt werden. Wichtig ist, dass die Natur des sexuellen Missbrauchs von Kindern derart ist – insbesondere, wenn der Täter gegenüber dem Kind eine Autoritätsstellung innehat –, dass die Existenz von brauchbaren Aufdeckungs- und Berichtsmechanismen grundlegend für die wirksame Umsetzung der einschlägigen Strafgesetze ist. Der GH möchte klarstellen, dass es keinen Beweis für ein operatives Versäumnis eines Schutzes der Bf. gibt. Bis die staatlichen Behörden 1995 auf die Beschwerden über L. H. aufmerksam gemacht wurden, wusste der Staat weder, dass dieser spezielle Lehrer für diese spezielle Schülerin (die Bf.) eine Gefahr darstellte, noch hätte er dies wissen müssen.

Es trifft zu, dass ein Staat sich seiner Verpflichtungen gegenüber Minderjährigen in Volksschulen nicht entledigen kann, indem er diese Pflichten an private Organisationen oder Einzelpersonen delegiert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der vorliegende Fall – wie von der Regierung behauptet – die Beibehaltung des nichtstaatlichen Grundschulverwaltungsmodells und der diesem zugrundeliegenden ideologischen Entscheidungen infrage stellt. Es geht vielmehr darum, ob das so bewahrte System ausreichende Mechanismen für den Schutz von Kindern umfasste.

Schließlich scheint die Regierung zu behaupten, dass der Staat von seinen Konventionsverpflichtungen befreit worden sei, da die Bf. es sich ausgesucht hätte, die Dunderrow National School zu besuchen. Der GH befindet jedoch, dass die Bf. keine »realistische und akzeptable Alternative« zum Besuch ihrer örtlichen National School hatte. Die Volksschulausbildung war verpflichtend, und nur wenige Eltern hatten die Ressourcen, Gebrauch von den zwei anderen Schulbildungsmöglichkeiten (Unterricht zu Hause oder in einer der seltenen Privatschulen) zu machen, wohingegen National Schools kostenlos waren und es ein umfassendes Netzwerk derselben gab. Jedenfalls kann der Staat nicht von seiner positiven Schutzverpflichtung befreit werden, nur weil ein Kind eine der staatlich anerkannten Bildungsmöglichkeiten wählt, egal ob dies eine National School ist, eine Privatschule oder Unterricht zu Hause.

Im Ergebnis stellt sich daher die Frage, ob der gesetzliche Rahmen des Staates und insbesondere seine Aufdeckungs- und Berichtsmechanismen einen wirksamen Schutz von eine National School besuchenden Kindern vor der Gefahr sexuellen Missbrauchs boten, soweit von dieser Gefahr gesagt werden konnte, dass die Behörden davon 1973 Kenntnis hatten oder haben hätten müssen.

Wurde die positive Verpflichtung erfüllt?

Es wurde nicht bestritten, dass die Bf. von L. H. sexuell missbraucht wurde und auch nicht, dass diese Misshandlung in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fiel. Insbesondere war sie im Alter von neun Jahren und über den Zeitraum von sechs Monaten ungefähr 20 sexuellen Übergriffen durch L. H. ausgesetzt, dem als ihr Lehrer und Schuldirektor ihr gegenüber eine Autoritätsstellung sowie eine Kontrolle über sie zukam.

Die Rollen von Religionsgemeinschaften und dem Staat in der irischen Grundschulbildung sind ausgehend vom frühen 19. Jahrhundert bis heute gleich geblieben. Der Staat sorgt für das Bildungswesen und legt den Lehrplan fest, lässt Lehrer zu und finanziert die Schulen. Der größte Teil der Grundschulbildung erfolgt jedoch durch National Schools, die im Besitz von religiösen Einrichtungen stehen und von diesen geführt werden. Diese Leitung der Schulen durch die religiösen Einrichtungen ist nicht nur eine Ermächtigung durch den Staat, an der Gewährung von Grundschulbildung teilzunehmen, sondern mehr eine Abtretung der Leitung von National Schools an die konfessionellen Akteure und deren Interessen. Da deren Einrichtungen zwischen dem Staat und dem Kind stehen, verfügt das Bildungsministerium somit nicht über eine direkte oder tägliche Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeit über National Schools. Nachdem es das Ziel der Konfessionen war sicherzustellen, dass sich ihr Ethos in den Schulen widerspiegelte, entwickelten sich die National Schools zu einem überwiegend konfessionsgebundenen System: eine katholisch geführte National School griff demgemäß allgemein auf einen katholischen Leiter (meist den örtlichen Gemeindepfarrer) sowie katholische Lehrer und Schüler zurück. Bis in die frühen 1970er waren 94% aller Volksschulen National Schools. Etwa 91% davon gehörten der Katholischen Kirche und wurden von ihr geleitet. Dementsprechend besuchte die große Mehrheit von irischen Kindern unterhalb des Alters von 12/13 wie die Bf. ihre örtliche National School.

Dieses Grundschulmodell scheint in Europa einzigartig gewesen zu sein. Parallel zur Aufrechterhaltung dieses einzigartigen Modells durch den Staat war dieser sich über die Vollziehung seiner Strafgesetze auch des Ausmaßes sexueller Verbrechen gegen Minderjährige bewusst. Der so genannte Ryan-Report (Anm: Dieser wurde im Mai 2009 veröffentlicht und basierte auf einer Untersuchung von Kindesmissbrauch (darunter auch sexuellem Missbrauch) in Erziehungsanstalten und Schulen durch eine von der Regierung eingesetzte Kommission.) belegt zudem Beschwerden an die staatlichen Behörden vor den und während der 1970er wegen sexuellem Missbrauch von Kindern durch Erwachsene. Auch wenn dieser Bericht in erster Linie andere Schultypen als National Schools betraf, so wurden darin auch National Schools erwähnt und führten diese Beschwerden doch ganz allgemein zur Kenntnis des Staates von sexuellem Missbrauch von Kindern durch Erwachsene in einem pädagogischen Kontext.

Der Staat war sich damit des Ausmaßes sexueller Verbrechen durch Erwachsene an Minderjährigen bewusst. Als er daher die Kontrolle über die Ausbildung der großen Mehrheit von kleinen Kindern nichtstaatlichen Akteuren überließ, hätten ihm angesichts seiner immanenten Verpflichtung, Kinder in diesem Kontext zu schützen, auch die möglichen Gefahren für deren Sicherheit bewusst sein müssen, wenn es keinen geeigneten Schutzrahmen gab. Dieser Gefahr hätte durch die Annahme angemessener Maßnahmen und Schutzmechanismen begegnet werden müssen, die zumindest wirksame Mechanismen für die Aufdeckung von Misshandlungen durch eine staatlich kontrollierte Einrichtung bzw. für die Berichterstattung über Misshandlungen an eine solche Einrichtung umfassen hätte sollen. Solche Maßnahmen sind nämlich grundlegend für die Durchsetzung der Strafgesetze und die Verhütung solcher Misshandlungen und daher allgemeiner die Erfüllung der positiven Schutzpflicht des Staates.

Die Regierung stützte sich zum einen auf ein in den Vorschriften für National Schools vorgesehenes Berichtsverfahren. Aus dem vorgelegten Material ergibt sich aber keine Verpflichtung einer staatlichen Behörde, die Behandlung von Kindern durch einen Lehrer zu überwachen und kein Verfahren, das ein Kind oder Elternteil animieren könnte, sich über eine Misshandlung direkt bei einer staatlichen Behörde zu beschweren. Ganz im Gegenteil wurden entsprechende Beschwerden über Lehrer danach ausdrücklich an den nichtstaatlichen konfessionellen Schulleiter verwiesen.

Zum anderen führte die Regierung die Schulinspektoren an. Deren Hauptaufgabe war es jedoch, die Qualität des Unterrichts und der Schulleistung zu kontrollieren. Es existierte keine Verpflichtung für die Inspektoren, die Behandlung von Kindern durch Lehrer zu überwachen und auch keine Möglichkeit für Kinder oder Eltern, sich direkt beim Inspektor zu beschweren.

Der GH ist daher der Ansicht, dass die von der Regierung angeführten Mechanismen keine wirksame schützende Verbindung zwischen staatlichen Behörden und Volksschulkindern und/oder ihren Eltern gewährten. Dies stand im Einklang mit der besonderen Zuweisung von Verantwortung nach dem Modell der National Schools.

Die Gegebenheiten des vorliegenden Falls illustrieren nach Ansicht des GH die Folgen dieses Mangels an Schutz und zeigen, dass ein wirksamer rechtlicher Schutzrahmen vor 1973 die Gefahr oder den Schaden für die Bf. vermeiden oder zumindest minimieren hätte können. Es kam in der Dunderrow National School seit Mitte der 1960er zu mehr als 400 Vorfällen von Missbrauch durch L. H. 1971 und 1973 erfolgten Beschwerden gegen L. H. an den konfessionellen Schulleiter, welcher diese Beschwerden aber keiner staatlichen Behörde zur Kenntnis brachte. Der der Schule zugewiesene Inspektor besuchte sie zwischen 1969 und 1973 sechs Mal, wobei ihm gegenüber nie eine Beschwerde über L. H. erfolgte. De facto erfolgte eine solche Beschwerde erst 1995, nachdem L. H. in den Ruhestand getreten war. Ein System zur Aufdeckung und Berichterstattung, das es erlaubte, dass ein solch erhebliches und ernstzunehmendes Fehlverhalten für so lange Zeit andauerte, muss als unwirksam angesehen werden. Ein angemessenes Vorgehen nach der Beschwerde 1971 hätte wohl einen Missbrauch der Bf. durch denselben Lehrer in derselben Schule zwei Jahre später verhindern können.

Der GH hat festgestellt, dass in den 1970ern eine immanente positive Verpflichtung der Regierung bestand, Kinder vor Misshandlung zu schützen. Dies war im Kontext der Grundschulbildung zudem eine Verpflichtung von akuter Wichtigkeit. Der irische Staat erfüllte diese jedoch nicht, als er die Grundschulbildung der großen Mehrheit kleiner irischer Kinder weiterhin nichtstaatlichen Akteuren anvertraute, obwohl er sich des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Erwachsene (unter anderem durch die Verfolgung solcher Verbrechen mit einer bedeutenden Kriminalitätsrate) bewusst war, und ohne dass er einen Mechanismus wirksamer staatlicher Kontrolle gegen die Gefahr eines solchen Missbrauchs installierte. Im Gegenteil dazu wurden potenzielle Beschwerden sogar vom Staat ferngehalten und den nichtstaatlichen konfessionellen Schulleitern zugeleitet. Im vorliegenden Fall resultierte dies im Versäumnis des Letzteren, im Hinblick auf frühere Beschwerden über sexuellen Missbrauch durch L. H., den späteren Missbrauch der Bf. durch L. H. und allgemeiner das anhaltende und ernstzunehmende Fehlverhalten von L. H. gegenüber zahlreichen anderen Schülern derselben National School tätig zu werden.

Unter diesen Umständen hat der Staat es verabsäumt, seinen positiven Verpflichtungen nachzukommen, die Bf. vor dem sexuellem Missbrauch zu schützen, dessen Opfer sie 1973 als Schülerin der Dunderrow National School wurde. Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt und Zurückweisung der Einrede der Regierung betreffend die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde (11:6 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterin Ziemele; gemeinsames, teilweise abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Zupancic, Gyulumyan, Kalaydjieva, de Gaetano und Wojtyczek; abweichendes Sondervotum des Richters Charleton).

Zur behaupteten Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK

Die Bf. brachte vor, der Staat hätte es auch verabsäumt, eine ordentliche Untersuchung durchzuführen oder eine geeignete gerichtliche Antwort für eine vertretbare Behauptung von Misshandlung zu liefern. Das Fehlen eines wirksamen Aufdeckungs- und Berichtsmechanismus würde bedeuten, dass die Beschwerde über L. H. von 1971 nicht gemeldet wurde und dies zu einer langen Verspätung bezüglich einer strafrechtlichen Untersuchung und der Verurteilung von L. H. führte.

Die Existenz angemessener Aufdeckungs- und Berichtsmechanismen wurde oben unter dem materiellrechtlichen Aspekt von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit den positiven Verpflichtungen des Staates untersucht. Danach entstehen die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen, sobald eine Sache den Behörden gemeldet wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Untersuchung eröffnet, als 1995 eine Anzeige wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes der Dunderrow National School durch L. H. bei der Polizei eingebracht wurde. Die Bf. wurde kontaktiert und um eine Aussage gebeten, die sie Anfang 1997 auch machte. L. H. wurde wegen 386 Fällen von sexuellem Missbrauch angeklagt, die 21 Schüler der Dunderrow National School betrafen. Er wurde hinsichtlich 21 Musteranklagen verurteilt und inhaftiert. Es ist aus den Vorbringen nicht klar, ob der Fall der Bf. Teil dieser Musteranklagen war: sie war jedoch mit dem Umstand einverstanden, dass es L. H. gestattet war, sich hinsichtlich repräsentativer Anklagen schuldig zu bekennen, und auch mit seiner Strafe. Alle Fragen betreffend ihre fehlende Möglichkeit, eine Anerkennung des Versäumnisses des Staates, seiner Schutzpflicht nachzukommen, und eine Entschädigung dafür zu erhalten, sind unten unter Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK zu untersuchen. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK unter seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (materiellrechtlicher Aspekt)

Die Bf. rügte, dass ihr im Hinblick auf das Versäumnis des Staates, sie vor sexuellem Missbrauch zu schützen, kein wirksames nationales Rechtsmittel zur Verfügung gestanden wäre.

Die Regierung behauptete dazu zum einen, dass die Bf. den Schulpatron, die Diözese, den Schulleiter oder de facto-Schulleiter klagen hätte müssen. Da der GH aber der Ansicht ist, dass die Bf. das Recht auf einen Rechtsbehelf hatte, der die Haftung des Staates feststellt, müssen die vorgeschlagenen zivilrechtlichen Rechtsmittel gegen andere Einzelpersonen oder nichtstaatliche Akteure im vorliegenden Fall als unwirksam angesehen werden, und zwar unabhängig von den Erfolgsaussichten oder der Einbringlichkeit zuerkannter Entschädigungen. Desgleichen war die Verurteilung von L. H. kein wirksames Rechtsmittel für die Bf. im Sinne des Art. 13 EMRK, auch wenn sie für die verfahrensrechtlichen Garantien unter Art. 3 EMRK zentrale Bedeutung hatte.

Zum anderen verwies die Regierung auf zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegen den Staat. Sie konnte jedoch von keinem dieser Rechtsbehelfe zeigen, dass er im vorliegenden Fall wirksam gewesen wäre.

Zunächst verwarf der Supreme Court eine Fremdverschuldenshaftung des Staates für die Handlungen von L. H., der ein weltlicher Lehrer mit vom Staat finanziertem Gehalt war. Eine Haftung des Staates für den Schulpatron oder den Schulleiter, die nicht vom Staat bezahlte Geistliche waren, ist daher als noch unwahrscheinlicher anzusehen. Zweitens würde eine Klage gegen den Staat wegen direkten Verschuldens unter anderem die Anerkennung eines so starken Naheverhältnisses zwischen dem Staat und der Bf. erfordern, dass dadurch eine Sorgfaltspflicht des Staates für die Bf. entstünde. Mit der Annahme einer solchen Sorgfaltspflicht ist jedoch die Zwischenschaltung der konfessionellen Schulleiter und der damit einhergehende Ausschluss staatlicher Kontrolle über National Schools unvereinbar. Zum Dritten hat die Regierung nicht anhand einschlägiger Rechtsprechung gezeigt, wie der Staat durch eine auf Art. 42 der Verfassung gestützte Schadenersatzklage für die Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts der Bf. auf Wahrung ihrer körperlichen Integrität verantwortlich gemacht werden hätte können.

Für die Bf. war daher im Hinblick auf ihre Beschwerde unter dem materiellrechtlichen Aspekt von Art. 3 EMRK kein wirksamer Rechtsbehelf verfügbar. Es kam daher zu einer Verletzung von Art. 13 EMRK; die Einrede der Regierung wegen offensichtlicher Unbegründetheit ist daher zurückzuweisen (11:6 Stimmen; gemeinsames, teilweise abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Zupancic, Gyulumyan, Kalaydjieva, de Gaetano und Wojtyczek; abweichendes Sondervotum des Richters Charleton).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK und
Art. 2 1. Prot. EMRK, jeweils alleine und iVm. Art. 14 EMRK

Die Bf. rügt auch unter Art. 8 EMRK das Versäumnis des Staates, sie vor sexuellem Missbrauch zu schützen. Unter Art. 2 1. Prot. EMRK verweist sie darauf, dass diese Bestimmung für den GH eine Rolle spielte, als dieser feststellte, dass eine Haftung des Staates im Zusammenhang mit dem Verhalten eines Lehrers in einer Privatschule zum Tragen kommen könnte. Sie beschwert sich auch über eine Verletzung von Art. 14 iVm. den beiden vorgenannten Bestimmungen, da der Staat seine Verantwortung für in anderen Schultypen als National Schools Missbrauchte anerkannt und diese entschädigt hätte.

Angesichts der Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK und der diesbezüglichen Begründung befindet der GH, dass diese Beschwerden keine gesonderten Fragen aufwerfen. Sie bedürfen daher auch keiner gesonderten Untersuchung (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 30.000,– für materiellen und immateriellen Schaden, € 85.000,– für Kosten und Auslagen (11:6 Stimmen; gemeinsames, teilweise abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Zupancic, Gyulumyan, Kalaydjieva, de Gaetano und Wojtyczek; abweichendes Sondervotum des Richters Charleton).

Anmerkung

Die V. Kammer hatte in ihrer Zulässigkeitsentscheidung vom 26.6.2012 die Beschwerde einstimmig für zulässig erklärt, mit Ausnahme der Rüge der Bf. betreffend die Länge des innerstaatlichen Verfahrens und das Fehlen eines wirksamen Rechtsmittels in diesem Zusammenhang. Bezüglich dieser Beschwerdepunkte waren die Parteien nämlich zu einer gütlichen Einigung gelangt.

Vom GH zitierte Judikatur:

X. und Y./NL v. 26.3.1985 = EuGRZ 1985, 297

Costello-Roberts/GB v. 25.3.1993 = NL 1993/3, 21 = ÖJZ 1993, 707

Caraher/GB v. 11.1.2000 (ZE)

E. u.a./GB v. 26.11.2002

C. A. S. und C. S./RO v. 20.3.2012

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.1.2014, Bsw. 35810/09 entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte“ (NL 2014, 24) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/14_1/OKeeffe.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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